Grafschaft wird Hochinzidenzkommune – Kreisverwaltung erlässt Allgemeinverfügung für Kita- und Schulbereich

Artikel vom 16. April 2021 Die Grafschaft liegt seit drei Tagen über dem kritischen Inzidenzwert von 100. Wir haben das Infektionsgeschehen genauer betrachtet und sind zu dem Ergebnis gekommen, die Grafschaft zur Hochinzidenzkommune auszurufen, da nicht damit gerechnet werden kann, dass der Inzidenzwert in den kommenden Tagen deutlich sinken wird. Parallel hierzu wird eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Betrieb in Kitas und Schulen einschränkt. Die damit verbundenen Maßnahmen gelten ab kommendem Montag“, erläutert Landrat Uwe Fietzek.

Die Verschärfung der Maßnahmen wird durch die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vorgegeben. Aus diesem Grund gelten für den Landkreis Grafschaft Bentheim ab Montag, 19. April 2021, die folgenden Regelungen:

Kontaktbeschränkungen:

Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person (zuzüglich der Kinder bis einschließlich sechs Jahren) treffen. Erforderliche Begleitpersonen werden dabei nicht eingerechnet. 

Kitas/Großtagespflege:

In der Großtagespflege nur noch ein eingeschränkter Betrieb statt. Der Betrieb von Kitas und Kinderhorten ist untersagt (Ausnahme: Notbetreuung in kleinen Gruppen).

Schulen:

Der Schulbesuch an allgemein- und berufsbildenden Schulen ist ab Montag, 19 untersagt (Ausnahmen: schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen).

Ausgenommen sind Abschlussjahrgänge (d.h. die Klassen 9 und 10 sowie der Sek II. Bereich), Grundschulen, Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung und Tagesbildungsstätten.

Einzelhandel:

Der Einzelhandel muss wieder schließen, allerdings nur die Geschäfte die keinen täglichen Bedarf verkaufen. Die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen (auch nach vorheriger Terminvereinbarung) sind unzulässig. Möglich bleibt aber die Auslieferung von bestellten Waren oder der Verkauf im Fernabsatz zur Abholung außerhalb der Geschäftsräume. Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente ist unzulässig.

Einrichtungen:

Einrichtungen des Kultur- und Freizeitangebotes geschlossen (Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Kinos etc.) werden für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen. Geöffnet bleiben hingegen Bibliotheken, Büchereien, Zoos, Tierparks und tierparkähnliche Einrichtungen (insbesondere botanischen Gärten).

Individualsport:

Sportliche Betätigungen sind nur noch zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands möglich. Die Ausnahme für die Sportausübung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen (bis 14 Jahren) unter freiem Himmel gilt nicht mehr. Es gelten hier die grundsätzlichen Regelungen für Individualsport (= zu zweit oder eigener Hausstand).

Hotels und Beherbergungsbetriebe:

Künftig ist die Versorgung der beherbergten Gäste in Hotels nur auf den Zimmern möglich.

 

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