Landkreis erlässt Waldbrandverordnung Rauchen und Feueranzünden in Wald, Moor und Heide verboten

Artikel vom 23. April 2020 Meppen. Wie bereits im vergangenen Jahr machen auch 2020 die derzeitigen Wetterverhältnisse mit wenig Regen und Trockenheit noch früh im Jahr eine Waldbrandverordnung notwendig. Nach der Waldbrandprognose des Deutschen Wetterdienstes (DWD) besteht im Landkreis Emsland aktuell ein erhöhtes Waldbrandrisiko der Kategorie 3 von insgesamt 5 Gefahrenstufen. Die Waldbrandverordnung des Landkreises Emsland tritt daher am Freitag, 24. April, in Kraft. 

Auch der Waldbrandbeauftragte der Niedersächsischen Landesforsten für den Landkreis Emsland, Uwe Aegerter, bestätigt diese Einschätzung. Nach seiner Erkenntnis, liegt ein mittel bis hohes Waldbrandrisiko vor. Nach Ansicht des Experten machen die geringen Regenmengen der vergangenen Wochen den Erlass einer Verordnung notwendig. Infolge der Dürre und des Borkenkäferbefalls in 2018 und 2019 befinde sich in den Waldbeständen überdurchschnittlich viel trockenes Kronenrestholz. Die trockenen Waldböden  und  die  trockene Waldvegetation seien leicht entflammbar. Auch die für das Wochenende angekündigten Niederschläge reichten voraussichtlich nicht aus, um die Waldbrandgefahr nachhaltig zu verringern, hält der Experte fest.

Die Waldbrandverordnung des Landkreises verbietet es Besuchern von Wäldern, Mooren und Heidegebieten, die befestigten Straßen, befahrbaren Wege sowie markierten Wander- und Reitwege zu verlassen. Auch ist es untersagt, Wälder, Moore und Heidegebiete mit Kraftfahrzeugen zu befahren und dort oder in gefährlicher Nähe von Wäldern, Mooren und Heidegebieten außerhalb von dafür gekennzeichneten Parkflächen Fahrzeuge abzustellen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Jagdausübung sowie Personen, die öffentliche Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken erledigen. Es ist zudem nicht gestattet, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.

Ein Verstoß gegen die Verordnung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann als solche mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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