Leistungsbetrug lohnt sich nicht; 2.000 Euro Geldstrafe für rund 256 Euro zu viel erhaltene Leistungen

Artikel vom 27. November 2019 Fünfzig Tagessätze zu je 40 Euro, mithin insgesamt 2.000 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Meppen für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.

Bild: Zoll

Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte aus dem Emsland bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Seit August 2017 ging der Mann einer geringfügigen Beschäftigung nach, die er der Agentur für Arbeit bei seiner Antragstellung für Sozialleistungen im Dezember 2017 nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 256 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren. Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit in Nordhorn) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV – unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.

Der Leistungsempfänger hätte dem Arbeitsamt bei seiner Antragstellung mitteilen müssen, dass er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand. Dieses hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.

„Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an die Agentur zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

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