Maskenpflicht in der Rheiner Innenstadt gilt weiterhin

Artikel vom 16. November 2020 Rheine. Als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus hat die Stadt Rheine am 2.11.2020 eine Allgemeinverfügung zur Festlegung von Bereichen, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, erlassen.

Diese legt fest, dass in der Fußgängerzone, im Außenbereich vor Trauzimmern bzw. Trausälen sowie auf Kfz-Stellflächen mit mehr als 10 Parkplätzen in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr zusätzlich zu den in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW festgelegten Örtlichkeiten das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt.

Zahlreiche Schilder machen in Rheine auf die Maskenpflicht aufmerksam, doch leider wurden solche Hinweisschilder auch schon an vielen Stellen abgerissen oder zerstört. Die Stadtverwaltung weist deshalb darauf hin, dass in den oben genannten Bereichen weiterhin eine Maskenpflicht gilt und appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die geltenden Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus zu befolgen.

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