Grundsätzliche Pflichten von Hundehalterinnen und Hundehaltern

Artikel vom 15. Februar 2019

Samtgemeinde Spelle- Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Diese Regelung sollte für jede Hundehalterin und jeden Hundehalter eine Selbstverständlichkeit darstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Gesetzgebers außerhalb der Brut- und Setzzeit (01. April bis 15. Juli) grundsätzlich kein genereller Leinenzwang festgelegt ist. Die Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeine Spelle sieht jedoch für alle Hunde folgende Regelung vor: Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung und Beaufsichtigung von Tieren Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke unbeaufsichtigt herumläuft und Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt (§ 4 Absatz 3
Gefahrenabwehrverordnung). Darüber hinaus sind Hunde bei öffentlichen Veranstaltungen an einer kurzen Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden (§ 4 Absatz 4 Gefahrenabwehrverordnung).

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