Landkreis weist auf Anmeldepflicht hin – So genannte „Spaziergänge“ fallen unter das Versammlungsgesetz

Artikel vom 31. Dezember 2021 Meppen. Die so genannten „Montagsspaziergänge“, die zuletzt in Meppen, Lingen und Papenburg stattgefunden haben, sind Anlass für den Landkreis Emsland, rechtliche Einordnungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Die so genannten „Spaziergänge“ verfolgen auch ohne sicht- und hörbare Meinungsäußerung eine öffentliche Meinungsbildung zu den Coronamaßnahmen und stellen eine Versammlung unter freiem Himmel nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz dar. Sie sind wegen ihrer vorherigen Verabredung keine Spontanveranstaltungen. „Die so genannten Spaziergänge müssen daher spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter den Vorgaben des Versammlungsgesetzes angezeigt werden“, stellt der Landkreis Emsland fest. Dabei sind auch eine Versammlungsleiterin bzw. ein Versammlungsleiter zu benennen. Zuständig ist der Landkreise Emsland für alle Versammlungen im Kreisgebiet. Ausgenommen sind die Städte Meppen, Lingen und Papenburg, die in eigener Zuständigkeit handeln.

„Es ist ein demokratisches Recht, seine Meinung zu äußern. Aber es gibt Spielregeln, die einzuhalten sind. Die Regelungen des Versammlungsrechts dienen der Sicherheit und einem geordneten Ablauf einer Versammlung“, erläutert die zuständige Dezernentin Dr. Sigrid Kraujuttis. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz sind kein Kavaliersdelikt. Organisatoren wie Teilnehmern können empfindliche Bußgelder drohen. Die Durchführung einer nicht angezeigten Versammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Den Organisatoren drohen Bußgelder von bis zu 3.000 Euro.

Die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen erlaubt bei Versammlungen durchaus eine größere Teilnehmerzahl und nimmt den Veranstalter in die Pflicht. Dieser hat durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sicherzustellen. Alle Personen sollten demnach während einer solchen Veranstaltung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern untereinander einhalten. Ist dies nicht möglich, wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen. Dies kann auch die Versammlungsbehörde anordnen. Dass diese Maßnahmen eingehalten werden, hat die Versammlungsleitung sicherzustellen. Diese muss während der Versammlung anwesend und auch als Ansprechpartner für die zuständige Behörde bzw. die Polizei erreichbar sein.

Werden Verstöße gegen diese Regelungen festgestellt, kann die Teilnahme an einer solchen Versammlung untersagt werden. Im schlimmsten Fall kann dies zur Auflösung der Versammlung führen.

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