Mehr Wohngeld Gesetz geändert – Mieter und Eigentümer können profitieren

Artikel vom 3. Februar 2016 Geld©ESM

Emsland. Seit mehr als 50 Jahren unterstützt das Wohngeld einkommensschwächere Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten. Wohngeld gibt es zum einen als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, und zum anderen als Zuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. 

Mit Beginn des Jahres 2016 ist das Wohngeld erstmals seit 2009 deutlich erhöht worden. Damit haben nun viele Bürgerinnen und Bürger, deren Einkommen bisher nur knapp über der maßgeblichen Grenze lag, einen Wohngeldanspruch. Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen des Haushaltes. Dabei zählt Kindergeld bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs grundsätzlich nicht zum Gesamteinkommen. Daneben gibt es noch besondere Freibeträge, etwa für schwerbehinderte Personen.

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Zu beachten ist, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALGII) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit dem neuen Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Grundsicherungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Übrigens: Auch für Hauseigentümer, die keine Hausdarlehen mehr zu tragen haben, könnte bei geringem Einkommen ein Wohngeldanspruch bestehen. Grund: Es fließen im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche Bewirtschaftungskosten und die Grundsteuer in die Berechnung der Belastung mit ein.

Anträge auf Wohngeld gibt es in den Rathäusern der Gemeinden und Städte. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist der Fachbereich „Besondere Leistungen“ beim Landkreis Emsland, mit Ausnahme der Städte Papenburg, Meppen und Lingen. Weitere Informationen sind beim Landkreis Emsland unter der Telefonnummer 05931/44-0 sowie bei den Städten Papenburg (04961/82363), Meppen (05931/153145) und Lingen (0591/9144516) erhältlich.

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