Neues Bundesmeldegesetz tritt im November in Kraft Wohnungsgeberbescheinigung ist Pflicht – Anmeldefrist verlängert sich

Artikel vom 14. Oktober 2015 Lingen. Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit gelten erstmals bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Dadurch ergeben sich verschiedene Änderungen, die u.a. die Meldepflichten, Melderegisterauskünfte und die Art und Weise der Datenspeicherung bzw. der Datenübermittlungen betreffen.

Die bedeutsamste Änderung hängt mit dem An- und Ummelden des Wohnsitzes zusammen. Wer künftig nach Lingen zieht oder innerhalb der Stadt umzieht, benötigt nun zur Anmeldung der Wohnung im städtischen Bürgerbüro eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers – eine sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung. Wohnungsgeber sind die jeweiligen Wohnungseigentümer, diese können andere Personen beauftragen Wohnungsgeber zu sein (Vermieter, Wohnungsverwaltungen etc.). Auch Hauptmieter, die Zimmer oder Wohnungen untervermieten, gelten als Wohnungsgeber.

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Bestätigung beim Ein- oder Auszug der meldepflichtigen Person auszustellen. Ein entsprechendes Formular erhalten Mieter und Vermieter im Bürgerbüro. Auf der städtischen Internetseite www.lingen.de steht zudem ein Musterformular zum Herunterladen bereit. Dieses Formular beinhaltet nähere Angaben zum Wohnungsgeber, die Anschrift der Wohnung, das Ein- oder Auszugsdatum sowie den Namen der meldepflichtigen Person. Das Vorlegen des Mietvertrages reicht nicht aus. Durch die Einführung der Wohnungsgeberbescheinigung sollen Scheinanmeldungen vermieden werden.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetzt gehen auch neue Fristen einher. So haben Personen, die einen neuen Wohnsitz beziehen, künftig zwei statt bislang eine Woche Zeit, sich beim Bürgerbüro zu melden. Neben der Wohnungsgeberbescheinigung muss – wie bereits zuvor – ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden, um den neuen Wohnsitz direkt eintragen zu können.

Zu den weiteren wesentlichen Neuerungen des Bundesmeldegesetzes zählen laut Bundesinnenministerium folgende Regelungen:

  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
  • Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.

 

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