Ungleichbehandlung bei Schottergarten-Beseitigung ? – Unverständnis bei Hausbesitzern

Artikel vom 31. März 2025

 

Spelle – Immer mehr Hausbesitzer in der Gemeinde Spelle stehen vor der Herausforderung, ihre Schottergärten zu entfernen, da diese nicht den geltenden Umweltvorschriften entsprechen. So auch bei der Familie Aufderhaar, die nun gezwungen ist, den Kies aus ihrem Vorgarten zu beseitigen. Doch während der Landkreis klare Vorgaben für Privatgrundstücke macht, scheinen für öffentliche Flächen andere Regeln zu gelten – sehr zum Unverständnis der Betroffenen.

Nachdem die Familie Aufderhaar eine Aufforderung bekommen hatte, ihren Schottergarten zurückzubauen, wollte Jochem Aufderhaar klären, ob er Rindenmulch oder Hackschnitzel als Alternative nutzen darf.

Diese Möglichkeit wurde jedoch seitens der zuständigen Behörde beim Landkreis Emsland abgelehnt. Als er daraufhin nachfragte, warum in den Beeten der Samtgemeinde Spelle genau gegenüber der Familie Aufderhaar an der Hauptstraße genau diese Materialien erlaubt seien, erhielt er keine eindeutige Erklärung,, sondern wurde lediglich an die nächsthöhere Instanz verwiesen „Wir fühlen uns eindeutig veräppelt“, bringt es Jochem Aufderhaar auf den Punkt.

Die Diskussion um die Schottergärten wurde im Jahr 2024 durch einen anonymen Briefschreiber entfacht, der den Rückbau solcher Flächen forderte. In dem Schreiben, das an die Samtgemeinde Spelle und den Landkreis Emsland gerichtet war, wurden rund 100 betroffene Adressen aufgelistet.

Unter Berufung auf eine gesetzliche Regelung zur Flächenversiegelung begann der Landkreis daraufhin, Hausbesitzer aufzufordern, ihre Schottergärten zu entfernen. Dies hat jedoch auch zu zahlreichen Rückfragen geführt, da viele Betroffene den Landkreis kontaktieren und genau wissen möchten, in welchem Umfang der Rückbau erfolgen muss. Die Vielzahl an Anfragen stellt den Landkreis Emsland inzwischen selbst vor einer großen Herausforderung.

Auf unsere Nachfrage in der Samtgemeinde Spelle gab Samtgemeindebürgermeister Matthias Sils folgende Stellungnahme ab: Die Rechtsprechung bewertet Vorgärten anders als Straßenbeete und Verkehrsinseln, daher sind Unterschiede durchaus möglich.

Eine ausschließliche Beetgestaltung mit Rindenmulch ist im Vorgarten unzulässig, nicht jedoch als Schutz zwischen Anpflanzungen vor Unkrautbewuchs und Austrocknung. Relevant ist, dass hier der überwiegende Teil begrünt sein muss, sofern für die Fläche keine andere Nutzung wie z. B. Zuwegung oder Stellplatz vorgesehen ist. Für weitere Details verweise ich an den Landkreis Emsland als zuständige Bauaufsichtsbehörde

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